Nichtanhandnahme Strafverfahren (Veruntreuung, Diebstahl, Sachentziehung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
E. 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Veruntreuung, Diebstahl, Sachentzie- hung) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. Oktober 2020, SUM 2020 1299);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft March am 26. Oktober 2020 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB), be- gangen im Zeitraum von 2017 bis 23. Juni 2020, in Schübelbach, durchgeführt werde;
- dass diese Nichtanhandnahmeverfügung den Verfahrensbeteiligten am
30. Oktober 2020 zugestellt wurde (vgl. Zustellnachweis);
- dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. November 2020 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers nicht unterzeich- net war bzw. ist;
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2020 eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde, um ein unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde datiert vom 8. November 2020 dem Kantonsgericht einzu- reichen (Art. 110 Abs. 1 und Art. 385 StPO), unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1);
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2020 ebenso Frist angesetzt wurde, um bis 27. November 2020 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘500.00 zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 StPO; KG- act. 3 Ziff. 2);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die verfahrensleitende Verfügung vom 10. November 2020 (KG- act. 3) vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, obschon er mit einer ge- richtlichen Zustellung rechnen musste, weshalb diese Verfügung spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 18. November 2020 als zugestellt gilt, und der Beschwerdeführer am 23. November 2020 mit A+ davon – zu- sammen mit dem Inhalt der nicht abgeholten R-Sendung bzw. Verfügung vom
10. November 2020 – in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 10);
- dass der Beschwerdeführer den verfügten Anordnungen (Mängelbehe- bung und Sicherheitsleistung) innert Frist nicht nachkam, d.h. weder bis spätestens am 30. November 2020 ein unterzeichnetes Exemplar seiner Rechtsmitteleingabe dem Kantonsgericht zukommen liess noch bis spätes- tens am 27. November 2020 die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 bezahlte (Art. 90 und 91 StPO), und davon abgesehen auch sonst nicht beim Kantons- gericht vorstellig wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 23. Dezember 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Dezember 2020 BEK 2020 180 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Veruntreuung, Diebstahl, Sachentzie- hung) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. Oktober 2020, SUM 2020 1299);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft March am 26. Oktober 2020 verfügte, dass keine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB), be- gangen im Zeitraum von 2017 bis 23. Juni 2020, in Schübelbach, durchgeführt werde;
- dass diese Nichtanhandnahmeverfügung den Verfahrensbeteiligten am
30. Oktober 2020 zugestellt wurde (vgl. Zustellnachweis);
- dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. November 2020 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
- dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers nicht unterzeich- net war bzw. ist;
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2020 eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde, um ein unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde datiert vom 8. November 2020 dem Kantonsgericht einzu- reichen (Art. 110 Abs. 1 und Art. 385 StPO), unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1);
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2020 ebenso Frist angesetzt wurde, um bis 27. November 2020 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1‘500.00 zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 StPO; KG- act. 3 Ziff. 2);
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die verfahrensleitende Verfügung vom 10. November 2020 (KG- act. 3) vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, obschon er mit einer ge- richtlichen Zustellung rechnen musste, weshalb diese Verfügung spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 18. November 2020 als zugestellt gilt, und der Beschwerdeführer am 23. November 2020 mit A+ davon – zu- sammen mit dem Inhalt der nicht abgeholten R-Sendung bzw. Verfügung vom
10. November 2020 – in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 10);
- dass der Beschwerdeführer den verfügten Anordnungen (Mängelbehe- bung und Sicherheitsleistung) innert Frist nicht nachkam, d.h. weder bis spätestens am 30. November 2020 ein unterzeichnetes Exemplar seiner Rechtsmitteleingabe dem Kantonsgericht zukommen liess noch bis spätes- tens am 27. November 2020 die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 bezahlte (Art. 90 und 91 StPO), und davon abgesehen auch sonst nicht beim Kantons- gericht vorstellig wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 23. Dezember 2020 kau